Betreuungen

Bei der Betreuung handelt es sich um die staatliche Fürsorge für Person und Vermögen von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend, beziehungsweise dauerhaft, nicht selbst regeln können.

Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht. Hier kann der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen.

Die Einrichtung einer Betreuung wird zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt (vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Betreuungen können – auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers – jederzeit wieder aufgehoben werden.

Die Bestellung eines Betreuers hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Das heißt, der Betreute kann im Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Für den Betreuer ist wichtig, dass sein Aufgabenbereich klar definiert ist.
Diese Aufgaben werden vom Vormundschaftsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis.
Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich z.B. in persönlichen Angelegenheiten (Heilbehandlung, Unterbringung) sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.