Einzelvormund
Der Einzelvormund wird durch das Vormundschaftsgericht bestellt. Er tritt, im rechtlichen Sinne, an die Stelle der Eltern, wenn diese, aus was für Gründen auch immer, sich nicht mehr um Ihre Kinder kümmern können.
Die Einzelvormundschaft basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Kind und Vormund. Der Vormund entscheidet in allen das Kind betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten und ist gehalten, diese Entscheidungen so zu treffen, dass sie zum Wohl des Kindes sind. Hierfür muss der Vormund das Kind kennen und regelmäßigen und vertrauten Kontakt zu ihm haben.
Er muss das Mündel gesetzlich vertreten, d.h. er trifft grundsätzliche Entscheidungen über die Angelegenheiten wie
– Pflege und Erziehung
– Aufenthaltsbestimmung
– Schule und Ausbildung
– Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und Sozialleistungen
– Ansprüche von Jugendhilfeleistungen
– Vermögenssorge
– Vereinbarungen mit Betreuungspersonen
Der Einzelvormund wird durch das Vormundschaftsgericht bestellt.